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AGB Blazin Entertainment Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand: 1. November 2006
§1 - Definition
Die
Firma Blazin Entertainment, die diese AGB stellt, wird im
Folgenden als BE bezeichnet; die andere Partei als Kunde und
Auftraggeber. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Vertrag selbst
bzw. dessen Anlagen. §2 - Geltungsrecht
(A)
Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich .Die
Geschäftsbedingungen umfassen die Durchführung und Organisation von
Veranstaltungen, verbuchen von Tänzern/innen aller Art, DJ's und
Künstlern, Einzelveranstaltungen ,Veranstaltungspaketen und allen
artverwandten Geschäfte. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen von BE und dessen
Rechtsnachfolgern im Rahmen der Geschäftstätigkeit. Sie gelten auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer nochmaligen
ausdrücklichen Einbeziehung bedarf. Spätestens mit der ersten
Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen von BE gelten
diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
(B) Diese AGB gelten für die
Rechtsnachfolger des Auftraggebers auch dann, wenn keine ausdrückliche
Einbeziehung durch Verträge zwischen dem Auftraggebers und seinen
Rechtsnachfolgern erfolgt.
(C) Abweichungen von diesen
Vertragsbestimmungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart
werden. Die Angestellten von BE sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über
den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(D) Nicht
berührt von dem Zugrunde liegenden Veranstaltungsvertrag und diesen
Geschäftsbedingungen sind der etwaige Transport und der Transport und
der Auf - und Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des
Veranstaltungsvertrages sind. Sofern BE derartige Sachen transportiert
oder auf -und abbaut, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren
Ausführungen BE grundsätzlich keine Haftungen übernimmt.
§3 – Angebote & Preise (A)
Die Angebote von BE sind stets unverbindlich und freibleibend. Ein
Auftrag gilt dann als angenommen, wenn er von der BE schriftlich
bestätigt ist. Mündliche Zusatzvereinbarungen werden nur aufgrund
schriftlicher Vereinbarung wirksam.
(B) Maßgeblich für den
Vertragsinhalt sind allein die Auftragsbestätigung und der zugrunde
liegende Veranstaltungsvertrag von BE.
(C) Die Preise für die Leistungen BE ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und dem Veranstaltungsvertrag.
(D)
Alle Anfallenden Steuern, Abgaben, GEMA- Gebühren und ähnliches. tragt
der Kunde. Er versichert, dass der Veranstaltungsdurchführung keine
sonst wie gearteten bau- oder feuerpolizeilichen Auflagen
entgegenstehen. Sämtliche diesbezügliche Genehmigungen hat der Kunde
zum Schutz der Veranstaltung auf seine Kosten einzuholen.
§4 – Leistungsumfang (A)
Beschaffenheit und Umfang der Leistungen von BE ergeben sich aus den
Leistungsbeschreibungen oder aus dem Vertrag, dessen Bestandteil dieser
AGB sind.
(B) Im Rahmen der Leistungsverpflichtung übernimmt BE, die erforderlichen Vertraglichen Absprachen mit den Mitwirkenden
an der Veranstaltung namens und in Vollmacht des Auftraggebers zu
treffen. BE wird hierzu gestattet, im Namen von Auftraggeber mit den
Mitwirkenden (Künstlern, Moderatoren, DJ's Technikfirmen etc.) Verträge
zu schließen, auch wenn sie Vertreter dieser ist (§181 BGB). Die von BE für Auftraggeber verpflichteten Personen übernehmen im Rahmen der
Veranstaltung die im zugrunde liegenden Vertrag aufgeführten Leistungen.
§5 – Werkarbeiten von BE (A)
Wenn Werkarbeiten, z.B. im Rahmen des Auf- und Abbaus einer Bühne oder
von einzelnen Geräte erfolgen, geltend die Bestimmungen dieses Absatzes.
(B)
Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch BE oder ihre
Beauftragten erfolgt, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren
Ausführungen die BE grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern
derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet BE nur für
grobe Fahrlässigkeit.
(C) Für die fehlerhafte Arbeit von
beigestelltem Personal haftet BE nicht, wenn sie nachweist, dass sie
weder fehlerhafte Anweisungen gegeben noch ihre Aufsichtspflicht
verletzt hat.
§6 – Leistungsfristen / Termine (A)
Zugesagte Aufbau- , Liefer-, Fertig- und zur Verfügungstellungsfristen
und -termine sind unverbindlich. BE wird jedoch alles tun, um diese
einzuhalten.
(B) BE ist für eine Verzögerung des Bühnenaufbaus
nicht verantwortlich, wenn diese auf eine Ursache zurückzuführen, ist,
auf die, BE keinen Einfluss hat. Im Falle des Nachweises grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatzes von BE an dem verspäteten Aufbau oder
Bereitstellung der Künstler / Tänzern / DJ's durch die BE, kann der
Auftraggeber keinen Ersatz für entgangenen Gewinn verlangen.
§7 – Zahlungsbedingungen & Zahlungsverzug (A)
Alle Leistungen, die von BE vertragsgemäß zur Verfügung gestellt
werden, sind unabhängig davon zu bezahlen, ob der Auftraggeber sie
nutzt. Eine Rückerstattung oder Minderung der Zahlungsverpflichtung
aufgrund fehlender In Anspruchnahmen ist ausgeschlossen. Wünscht der
Auftraggeber zusätzliche Leistungen, so ist ein neuer Vertrag zu
schließen oder der bestehende zu erweitern; letzteres bedarf der
Schriftform. Die Zahlung hat auch ungeachtet des Rechts der Mängelrüge
zu erfolgen.
(B) Nach Rechnungsstellung muss der Zahlungseingang
innerhalb der nächsten 7 Tage erfolgen. Sollte dies nicht geschehen,
folgt eine Mahnung mit einer weiteren 7 Tage Frist. Ist bis zu dem 14
Tag nach Rechnungsstellung keine Zahlung erfolgt, wird dies ans
Inkassobüro weitergeleitet.
§8 – Aufrechnung & Zurückbehaltung Gegen
Ansprüche von BE kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus dem
einzelnen, konkreten Vertragsverhältnis zu dessen Bestandteil diese AGB
sind.
§9 – Urheber- und Leistungsschutzrecht (A)
Der Kunde überträgt BE alle für die Erbringung der vereinbarten
Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Kunden gelieferten
Daten (insbesondere Text, stehende und bewegte Bilder, Töne).
(B)
Der Kunde versichert, die für die Erstellung des Vertragsgegenstands
erforderlichen Verwertungsrechte an den von ihm zur Verfügung
gestellten Materialien zu besitzen und, dass durch den Vertrag
Urherber- und Nutzungsrechte Dritter nicht verletzt werden. Er
Versichert ferner, dass die auf BE im Rahmen des Vertrages zu
übertragenden Rechte nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten
Dritter belastet sind
(C) Der Kunde versichert, dass er zur
Übertragung aller Lizenzrechte befugt ist, die Herstellung des
Vertragsgegenstands und dessen spätere Nutzung durch BE im Rahmen der
vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind.
(D) Unbeschadet
etwaiger darüber hinausgehender Ansprüche und Rechte wird der Kunde der BE Agentur und andere Personen und Gesellschaften, die Rechte vom
Kunden herleiten, von allen gegen diese erhobenen Ansprüche Dritter
einschließlich der Kosten einer etwaigen angemessenen
Rechtsverteidigung vollständig und unbedingt freistellen.
§10 – Leistungsverzögerungen & Störungen Im
Falle höherer Gewalt entfällt die Konventionalstrafe (Nachweispflicht).
Fälle von höherer Gewalt, unabwendbarer behördlicher Maßnahmen oder
Künstler / Tänzer/ DJ's, in Fällen von Streik und /oder Ausfall oder
erheblicher Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel, die die Gestellung
der Künstler, der Bühnenbildfirma, der Technikfirma unmöglich machen,
entbinden die Künstler/ Tänzer/ DJ's von der Gastspielverpflichtung.
Ansprüche, welcher Art auch immer können daraus nicht abgeleitet
werden, jeder Vertragspartner trägt die ihm entstandenen Aufwendungen
selbst. Jedoch wird sich BE als Vertreter der Künstler /Tänzer/ DJ's
um einen Ersatztermin bemühen.
§11 – Haftung der BE Agentur
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei
Vertragsschluss und unerlaubter Handlungen sind sowohl gegenüber BE
als auch gegenüber Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von BE
ausgeschlossen. BE wie auch ihre Erfüllungs- -und Verrichtungsgehilfen
haften auch nicht für entgangenen Gewinn und für indirekte Schäden,
unabhängig davon, ob diese beim Kunden oder bei Dritten entstehen. Dies
gilt allerdings nur, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen
etwas anderes ergibt:
- Die
Haftung von BE oder ihren Mitarbeitern ist ausgeschlossen, soweit
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
- Tritt
ein Schadensereignis im Machtbereich eines Dritten (Nebengewerke,
Zulieferer etc.) ein, so haftet BE nur in dem Umfang in dem der Dritte
der BE Agentur gegenüber haftet.
- In allen Fällen, in denen es
gesetzlich zulässig ist, ist die Haftung von BE auf 10% des Wertes
desjenigen Teiles der Leistung begrenzt, der wegen Unmöglichkeit nicht
in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
| §12 – Haftung des Auftraggebers
(A)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle üblichen und notwendigen
Versicherungen für die Veranstaltung abzuschließen (insbesondere
Veranstalterhaftpflicht) und auf Anforderung von BE eine
Sicherungsbestätigung zu erteilen. Der Auftraggeber tritt hiermit seine
Ansprüche gegen die Versicherung an BE ab. (B) Ist eine
Versicherung der Veranstaltung nicht vom Auftraggeber abgeschlossen
worden, haftet der Auftraggeber in vollem Umfang für alle Schäden. (C)
Für Umstände, die den Abbruch der Veranstaltung, z.B. durch
randalierende Gäste notwendig machen, haftet der Auftraggeber.
Insbesondere wird er nicht von der Pflicht der vereinbarten Zahlungen
des Honorars frei. Für durch Gäste verursachte Schäden am persönlichen
Eigentum der engagierten Personen haftet der Auftraggeber. (D)
Der Auftraggeber haftet für die Sicherheit der Künstler / Tänzer/ DJ's
den der Künstler/ Tänzer/ DJ's ihrer Hilfskräfte entstehen. (E) Für etwaige Schäden, die durch Nichteinhaltung der Bühnenanweisung / Technikanforderung entstehen, haftet der Auftraggeber. (F)
Tritt der Auftraggeber vom Veranstaltungsvertrag zurück oder verweigert
aus anderem Grund die Annahme der Leistung von BE, hat der
Auftraggeber Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und auch die
geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen
Veranstaltungsdurchführung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen:
Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin,
an dem der Veranstaltungsvertrag zwischen den Parteien durch Zustellung
(auch fernschriftlich) der Auftragsbestätigung durch BE an den
Auftraggeber abgeschlossen wurde. Der Auftraggeber hat danach bei einem
Rücktritt folgenden pauschalierten Schadenersatz zu entrichten: - Bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 30% des Rechnungsbetrages
- Bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 50% des Rechnungsbetrages
- Bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 70% des Rechnungsbetrages
- Bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 90% des Rechnungsbetrages
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Dem
Kunden bleibt es in den oben genannten Fällen unbenommen, nachzuweisen,
dass ein wesentlich niedriger oder auch kein Schaden entstanden ist. §13 – Zugang von Erklärungen
Erklärungen
des Kunden werden erst wirksam, wenn ihr Zugang von BE schriftlich
bestätigt worden ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn ein Fall des
§24 AGBG vorliegt, der Kunde also Kaufmann oder juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist. §14 – Datenschutz / Gagengeheimnis
(A)
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine BE im Rahmen der
Geschäftsbeziehungen zugehenden persönlichen Daten per EDV gespeichert
und verarbeitet werden. Die Daten werden streng vertraulich behandelt
und an Dritte nicht weitergegeben. (B) Der Kunde verpflichtet sich hiermit ausdrücklich keinem Dritten Auskunft über vereinbarte Entgelte zu geben.

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Publiziert am: Samstag, 25. November 2006 (2923 mal gelesen)
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