Montag, 06. September 2010

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AGB

Blazin Entertainment

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 1. November 2006

§1 - Definition
Die Firma Blazin Entertainment, die diese AGB stellt, wird im Folgenden als BE bezeichnet; die andere Partei als Kunde und Auftraggeber. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Vertrag selbst bzw. dessen Anlagen.

§2 - Geltungsrecht
(A) Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich .Die Geschäftsbedingungen umfassen die Durchführung und Organisation von Veranstaltungen, verbuchen von Tänzern/innen aller Art, DJ's und Künstlern, Einzelveranstaltungen ,Veranstaltungspaketen und allen artverwandten Geschäfte. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen von BE und dessen Rechtsnachfolgern im Rahmen der Geschäftstätigkeit. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Einbeziehung bedarf. Spätestens mit der ersten Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen von BE gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(B) Diese AGB gelten für die Rechtsnachfolger des Auftraggebers auch dann, wenn keine ausdrückliche Einbeziehung durch Verträge zwischen dem Auftraggebers und seinen Rechtsnachfolgern erfolgt.

(C) Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Angestellten von BE sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

(D) Nicht berührt von dem Zugrunde liegenden Veranstaltungsvertrag und diesen Geschäftsbedingungen sind der etwaige Transport und der Transport und der Auf - und Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Veranstaltungsvertrages sind. Sofern BE derartige Sachen transportiert oder auf -und abbaut, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführungen BE grundsätzlich keine Haftungen übernimmt.

§3 – Angebote & Preise
(A) Die Angebote von BE sind stets unverbindlich und freibleibend. Ein Auftrag gilt dann als angenommen, wenn er von der BE schriftlich bestätigt ist. Mündliche Zusatzvereinbarungen werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung wirksam.

(B) Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind allein die Auftragsbestätigung und der zugrunde liegende Veranstaltungsvertrag von BE.

(C) Die Preise für die Leistungen BE ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und dem Veranstaltungsvertrag.

(D) Alle Anfallenden Steuern, Abgaben, GEMA- Gebühren und ähnliches. tragt der Kunde. Er versichert, dass der Veranstaltungsdurchführung keine sonst wie gearteten bau- oder feuerpolizeilichen Auflagen entgegenstehen. Sämtliche diesbezügliche Genehmigungen hat der Kunde zum Schutz der Veranstaltung auf seine Kosten einzuholen.

§4 – Leistungsumfang
(A) Beschaffenheit und Umfang der Leistungen von BE ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen oder aus dem Vertrag, dessen Bestandteil dieser AGB sind.

(B) Im Rahmen der Leistungsverpflichtung übernimmt BE, die erforderlichen Vertraglichen Absprachen mit den Mitwirkenden an der Veranstaltung namens und in Vollmacht des Auftraggebers zu treffen. BE wird hierzu gestattet, im Namen von Auftraggeber mit den Mitwirkenden (Künstlern, Moderatoren, DJ's Technikfirmen etc.) Verträge zu schließen, auch wenn sie Vertreter dieser ist (§181 BGB). Die von BE für Auftraggeber verpflichteten Personen übernehmen im Rahmen der Veranstaltung die im zugrunde liegenden Vertrag aufgeführten Leistungen.

§5 – Werkarbeiten von BE
(A) Wenn Werkarbeiten, z.B. im Rahmen des Auf- und Abbaus einer Bühne oder von einzelnen Geräte erfolgen, geltend die Bestimmungen dieses Absatzes.

(B) Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch BE oder ihre Beauftragten erfolgt, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführungen die BE grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet BE nur für grobe Fahrlässigkeit.

(C) Für die fehlerhafte Arbeit von beigestelltem Personal haftet BE nicht, wenn sie nachweist, dass sie weder fehlerhafte Anweisungen gegeben noch ihre Aufsichtspflicht verletzt hat.

§6 – Leistungsfristen / Termine
(A) Zugesagte Aufbau- , Liefer-, Fertig- und zur Verfügungstellungsfristen und -termine sind unverbindlich. BE wird jedoch alles tun, um diese einzuhalten.

(B) BE ist für eine Verzögerung des Bühnenaufbaus nicht verantwortlich, wenn diese auf eine Ursache zurückzuführen, ist, auf die, BE keinen Einfluss hat. Im Falle des Nachweises grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes von BE an dem verspäteten Aufbau oder Bereitstellung der Künstler / Tänzern / DJ's durch die BE, kann der Auftraggeber keinen Ersatz für entgangenen Gewinn verlangen.

§7 – Zahlungsbedingungen & Zahlungsverzug
(A) Alle Leistungen, die von BE vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden, sind unabhängig davon zu bezahlen, ob der Auftraggeber sie nutzt. Eine Rückerstattung oder Minderung der Zahlungsverpflichtung aufgrund fehlender In Anspruchnahmen ist ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber zusätzliche Leistungen, so ist ein neuer Vertrag zu schließen oder der bestehende zu erweitern; letzteres bedarf der Schriftform. Die Zahlung hat auch ungeachtet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen.

(B) Nach Rechnungsstellung muss der Zahlungseingang innerhalb der nächsten 7 Tage erfolgen. Sollte dies nicht geschehen, folgt eine Mahnung mit einer weiteren 7 Tage Frist. Ist bis zu dem 14 Tag nach Rechnungsstellung keine Zahlung erfolgt, wird dies ans Inkassobüro weitergeleitet.

§8 – Aufrechnung & Zurückbehaltung
Gegen Ansprüche von BE kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus dem einzelnen, konkreten Vertragsverhältnis zu dessen Bestandteil diese AGB sind.

§9 – Urheber- und Leistungsschutzrecht
(A) Der Kunde überträgt BE alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Kunden gelieferten Daten (insbesondere Text, stehende und bewegte Bilder, Töne).

(B) Der Kunde versichert, die für die Erstellung des Vertragsgegenstands erforderlichen Verwertungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und, dass durch den Vertrag Urherber- und Nutzungsrechte Dritter nicht verletzt werden. Er Versichert ferner, dass die auf BE im Rahmen des Vertrages zu übertragenden Rechte nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind

(C) Der Kunde versichert, dass er zur Übertragung aller Lizenzrechte befugt ist, die Herstellung des Vertragsgegenstands und dessen spätere Nutzung durch BE im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind.

(D) Unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Ansprüche und Rechte wird der Kunde der BE Agentur  und andere Personen und Gesellschaften, die Rechte vom Kunden herleiten, von allen gegen diese erhobenen Ansprüche Dritter einschließlich der Kosten einer etwaigen angemessenen Rechtsverteidigung vollständig und unbedingt freistellen.

§10 – Leistungsverzögerungen & Störungen
Im Falle höherer Gewalt entfällt die Konventionalstrafe (Nachweispflicht). Fälle von höherer Gewalt, unabwendbarer behördlicher Maßnahmen oder Künstler / Tänzer/ DJ's, in Fällen von Streik und /oder Ausfall oder erheblicher Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel, die die Gestellung der Künstler, der Bühnenbildfirma, der Technikfirma unmöglich machen, entbinden die Künstler/ Tänzer/ DJ's von der Gastspielverpflichtung. Ansprüche, welcher Art auch immer können daraus nicht abgeleitet werden, jeder Vertragspartner trägt die ihm entstandenen Aufwendungen selbst. Jedoch wird sich BE als Vertreter der Künstler /Tänzer/ DJ's um einen Ersatztermin bemühen.

§11 – Haftung der BE Agentur
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlungen sind sowohl gegenüber BE als auch gegenüber Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von BE ausgeschlossen. BE wie auch ihre Erfüllungs- -und Verrichtungsgehilfen haften auch nicht für entgangenen Gewinn und für indirekte Schäden, unabhängig davon, ob diese beim Kunden oder bei Dritten entstehen. Dies gilt allerdings nur, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt:

  • Die Haftung von BE oder ihren Mitarbeitern ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  • Tritt ein Schadensereignis im Machtbereich eines Dritten (Nebengewerke, Zulieferer etc.) ein, so haftet BE nur in dem Umfang in dem der Dritte der BE Agentur gegenüber haftet.
  • In allen Fällen, in denen es gesetzlich zulässig ist, ist die Haftung von BE auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Leistung begrenzt, der wegen Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. 

§12 – Haftung des Auftraggebers
(A) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle üblichen und notwendigen Versicherungen für die Veranstaltung abzuschließen (insbesondere Veranstalterhaftpflicht) und auf Anforderung von BE eine Sicherungsbestätigung zu erteilen. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung an BE ab.

(B) Ist eine Versicherung der Veranstaltung nicht vom Auftraggeber abgeschlossen worden, haftet der Auftraggeber in vollem Umfang für alle Schäden.

(C) Für Umstände, die den Abbruch der Veranstaltung, z.B. durch randalierende Gäste notwendig machen, haftet der Auftraggeber. Insbesondere wird er nicht von der Pflicht der vereinbarten Zahlungen des Honorars frei. Für durch Gäste verursachte Schäden am persönlichen Eigentum der engagierten Personen haftet der Auftraggeber.

(D) Der Auftraggeber haftet für die Sicherheit der Künstler / Tänzer/ DJ's den der Künstler/ Tänzer/ DJ's ihrer Hilfskräfte entstehen.

(E) Für etwaige Schäden, die durch Nichteinhaltung der Bühnenanweisung / Technikanforderung entstehen, haftet der Auftraggeber.

(F) Tritt der Auftraggeber vom Veranstaltungsvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung von BE, hat der Auftraggeber Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und auch die geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Veranstaltungsdurchführung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen: Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem der Veranstaltungsvertrag zwischen den Parteien durch Zustellung (auch fernschriftlich) der Auftragsbestätigung durch BE an den Auftraggeber abgeschlossen wurde. Der Auftraggeber hat danach bei einem Rücktritt folgenden pauschalierten Schadenersatz zu entrichten:

  • Bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 30% des Rechnungsbetrages
  • Bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 50% des Rechnungsbetrages
  • Bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 70% des Rechnungsbetrages
  • Bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 90% des Rechnungsbetrages 

Dem Kunden bleibt es in den oben genannten Fällen unbenommen, nachzuweisen, dass ein wesentlich niedriger oder auch kein Schaden entstanden ist.

§13 – Zugang von Erklärungen
Erklärungen des Kunden werden erst wirksam, wenn ihr Zugang von BE schriftlich bestätigt worden ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn ein Fall des §24 AGBG vorliegt, der Kunde also Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist.

§14 – Datenschutz / Gagengeheimnis
(A) Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine BE im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugehenden persönlichen Daten per EDV gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden streng vertraulich behandelt und an Dritte nicht weitergegeben.

(B) Der Kunde verpflichtet sich hiermit ausdrücklich keinem Dritten Auskunft über vereinbarte Entgelte zu geben.

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Publiziert am: Samstag, 25. November 2006 (2923 mal gelesen)
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